Satzung

Satzung "Anhaltischer Förderverein für Naturkunde und Geschichte e.V."

§ 1     Name und Sitz des Vereins
(1)    Der Verein führt nach Eintragung ins Vereinsregister den Namen "Anhaltischer Förderverein für Naturkunde und Geschichte e.V." (im folgenden "Förderverein" genannt).
(2)    Der Förderverein hat seinen Sitz in 06388 Südliches Anhalt OT Pfaffendorf.
§ 2     Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
(1)    Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verwendet seine Mittel ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke.
(2)     Zweck des Fördervereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung besonders im Denkmalschutz, die insbesondere durch die wissenschaftliche Durchführung von archäologischen Grabungen und Bau begleitenden Dokumentationen, aber auch durch die Bearbeitung archäologischer sowie anderer historischer Quellen und durch ihre Vermittlung an die Gesellschaft verwirklicht wird. Dadurch soll insbesondere im südlichen Sachsen-Anhalt die Entwicklung geschichtlichen Denkens und die Wahrnehmung historischer Zusammenhänge gefördert und damit Identität gestiftet werden. Somit ist der Schutz, die Pflege und Erhaltung sowie die Bekanntmachung von Natur-, Boden- und Baudenkmalen die zentrale Aufgabe. Da menschliche Tätigkeit in allen Zeiten wesentlich von der Beschaffenheit der natürlichen Umgebung abhängt, kommt der Kenntnis und Vermittlung der Natur, besonders ihrer Flora, Fauna und Geologie eine gleichrangige Bedeutung zu.
(3)    Der Förderverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4)     Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
(5)        Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck     fremd sind,     oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen (gemeinnützigen) Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Zweck ist nachzuweisen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.
(7)    Die immobilen Anlagen/Strukturen auf den Flächen, die dem Förderverein gemäß     Nutzungsvertrag vom 16.01. 2006 zur Verfügung stehen, gehen bei einer Vereinsauflösung     in das Eigentum der Stadt Südliches Anhalt oder deren Rechtsnachfolger über. In diesem Falle gelten hinsichtlich der Nutzung für gemeinnützige     Zwecke durch den Begünstigten     die unter § 2(6) getroffenen Festlegungen. Erfolgt eine Erweiterung des bestehenden Vertrages, gelten die unter § 2(7) getroffenen   Festlegungen.
§ 3     Mitgliedschaft
(1)     Mitglied des Fördervereins kann eine juristische Person und jede natürliche Person werden.
(2)     Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, die Vereinsziele aktiv zu unterstützen.
(3)     Fördermitglied kann jede Person werden, die bereit ist, die Vereinsziele finanziell zu unterstützen und vom Verein ausdrücklich als Fördermitglied aufgenommen wird.
(4)     Über den Aufnahmeantrag  der ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(5)     Die ordentliche und die Fördermitgliedschaft wird beendet durch Tod, durch Austritt, der nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann, durch Ausschluss aus wichtigem Grund, der nur durch Beschluss (§ 5 IV) der Mitgliederversammlung erfolgen kann, durch Ausschluss seitens des Vorstandes in dem Fall, dass ein Mitglied - ohne Stundung beantragt zu haben - für mindestens zwei Jahre Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat.
In der Mahnung ist auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Die Mahnung muss nur an die letzte dem Verein bekannte Anschrift erfolgen.
§ 4     Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5     Mitgliederversammlung
(1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt insbesondere über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die Höhe der Mitglieds-beiträge, den Ausschluss eines Mitgliedes gem. § 3 Ziffer 5 sowie die Auflösung des Vereins.
(2)     Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Hierzu ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des  Mitgliedes und muss mindestens 4 Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden.
(3)    Jedes ordentliche Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme, Förder-mitglieder haben ein Anhörungs- aber kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Die Aufgabe der Einladung zur Post wird in diesem Fall auf eine Woche verkürzt.
(4)     Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 2/3. Beschlüsse, die den Zweck des Vereins ändern, bedürfen der Zustimmung sämtlicher erschienenen Mitglieder. Diese Beschlüsse sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt spätestens vor der Meldung beim Vereinsregister anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(5)     Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern in der folgenden Mitgliederversammlung zugänglich sein.
    Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach dieser Mitgliederversammlung erhoben werden.
   Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies     erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Eine Mitgliederversammlung ist     ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich     gegenüber dem Vorstand verlangen.
§ 6     Vorstand des Vereins
(1)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.
(2)     Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied des Vereins, höchstens aus 7 Mitgliedern. Dabei setzt sich der Vorstand wie folgt zusammen:
                1. Vorsitzender
                2. Stellvertreter des Vorsitzenden
                3. Schatzmeister
                4. Schriftführer
                5. Beisitzer aus den Fachbereichen
Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss ein Nachfolger bestimmt werden.
(3)     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich. Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, vertritt dieser den Verein allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, vertreten je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden, den Verein gemeinsam.
(4)        Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung     der Mitgliedschaft im Förderverein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(5)    Der Vorstand kann über die Einsetzung eines Geschäftsführers abstimmen. Dieser unterliegt der Weisung und Aufsicht des Vorstandes. Der Geschäftsführer darf nicht im Vorstand sein. Er ist für die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten (Aufgaben: Vertretung des Vereins, Führung der laufenden Geschäfte, Personalfragen, Finanzplanung, Buchführung, Controlling, Steuerberater, behördliche Kontakte, Genehmigungen, laufende Meldungen an die KV, Jahresberichte, Dokumentation und Mitgliederverwaltung) zuständig.
§ 7     Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
(1)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung zur nächsten Sitzung erfolgt mündlich auf der jeweils letzten Vorstandssitzung.
(2)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschluss-fassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(3)     Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§ 8     Mitgliedsbeiträge
(1)     Bei Aufnahme in den Förderverein ist gleichzeitig der Jahresbeitrag zu zahlen. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. * (siehe Beitragsübersicht)
(2)     Etwaige Gewinne und sonstige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereins-mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)     Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 9    Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichts- und Erfüllungsstand ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.
Vorstehender Satzungsinhalt des Vereins "Anhaltischer Förderverein für Naturkunde und Geschichte e.V." wurde von der Mitgliederversammlung am 19.09.2007 beschlossen und am 23.03.2012 nach Vorstellung und Abstimmung in der Mitgliederversammlung neugefasst.

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